Wird geladen…
Anwendung wird geladen …
Wird geladen…
Anlage 2 zum Auftragsverarbeitungsvertrag — Art. 32 DSGVO.
Fassung 1.0gültig seit 24.08.2026aktuelle Fassung aus Improwe Systems
Diese Aufstellung ist Anlage 2 zum Auftragsverarbeitungsvertrag und beschreibt, wie wir die Daten schützen. Sie benennt auch die Grenzen des heutigen Standes — das ist Absicht: eine Maßnahmenliste, die nur Erfülltes aufzählt, ist im Streitfall wertlos.
Diese Anlage beschreibt die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Sie gilt in der jeweils aktuellen Fassung; Änderungen sind zulässig, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Warum hier auch steht, was fehlt. Ein TOM, das mehr behauptet, als die Software hält, ist keine Zusicherung, sondern eine Vertragsverletzung mit Anlauf. Abschnitt 8 nennt deshalb die bekannten Grenzen. Ein Kunde, der prüft, findet sie ohnehin — besser er findet sie hier.
1.1 Übertragung. Sämtlicher Verkehr zwischen Browser und Anwendung läuft ausschließlich über TLS. Verbindungen zur Datenbank sind erzwungen verschlüsselt; unverschlüsselte Verbindungen werden von der Datenbank abgewiesen, nicht nur nicht angeboten.
1.2 Ruhende Daten. Datenbanken, Dateiablagen und Sicherungen sind auf Ebene der Infrastruktur verschlüsselt (Google-verwaltete Schlüssel). Alle Ablagen liegen in der Europäischen Union.
1.3 Zugangsdaten zu Fremdsystemen. Zugangsdaten, die ein Kunde für eine Verbindung hinterlegt (Zeiterfassung, Buchhaltung, Kalender), werden zusätzlich zur Infrastruktur-Verschlüsselung einzeln verschlüsselt abgelegt, mit einem Hauptschlüssel in der Schlüsselverwaltung der Cloud (Cloud KMS, Frankfurt am Main, automatische Rotation). Daraus folgen drei Eigenschaften, die eine schlichte Verschlüsselung mit einem Umgebungsschlüssel nicht hat:
1.4 Pseudonymisierung. In Eignungsverfahren (Match) kann der Kunde je Rolle festlegen, dass keine Klarnamen erhoben werden, sondern Pseudonyme. Vergleichs- und Auswertungswerte werden grundsätzlich ohne Klarnamen gebildet.
1.5 Zugänge ohne Konto. Teilnehmer-, Kandidaten- und Mieterportale funktionieren über einen persönlichen Link und eine kurze PIN. Von diesen Zugangsmitteln werden nur Prüfwerte gespeichert, nicht die Zugangsmittel selbst. Die Links sind zeitlich begrenzt und werden nach dem Öffnen aus der Adresszeile entfernt.
2.1 Anmeldung. Die Identitätsprüfung erfolgt über einen dedizierten Anmeldedienst (Firebase Authentication). Jede Anwendung prüft das Anmelde-Token kryptografisch gegen die öffentlichen Schlüssel des Anbieters; ein Token, das diese Prüfung nicht besteht, erreicht keine Fachlogik.
2.2 Sitzungen. Sitzungen laufen über ein Cookie, das für Skripte im Browser nicht lesbar ist, nur über TLS übertragen wird und auf die eigene Domäne beschränkt ist. Die Umgebungen tragen getrennte Cookie-Namen, damit eine Sitzung nicht versehentlich in eine andere Umgebung trägt.
2.3 Missbrauchsschutz. Anmeldeversuche und Zugriffe auf portalartige Endpunkte sind mengenmäßig begrenzt. Von portalartigen Zugängen wird ein Zeitstempel und eine gekürzte Form der IP-Adresse zur Missbrauchserkennung gespeichert, nicht die vollständige.
2.4 Verwaltungszugänge. Der Zugang zur Cloud-Umgebung ist auf einen kleinen, namentlich bekannten Personenkreis beschränkt und mit Zwei-Faktor-Authentisierung des Anbieters abgesichert. Der laufende Betrieb verwendet Dienstkonten mit eng geschnittenen Rechten, keine persönlichen Zugänge.
3.1 Rechte je Funktion und Vorgang. Jede nicht-öffentliche Schnittstelle trägt ein Recht aus einem festen Rechtekatalog der jeweiligen Anwendung (Funktion × Lesen/Anlegen/Ändern/Löschen). Das ist maschinell erzwungen: eine Schnittstelle ohne Recht oder ohne begründete, namentlich eingetragene Ausnahme lässt sich nicht ausliefern — das Bau-Tor bricht ab.
3.2 Mandantentrennung in der Datenbank selbst. Die Trennung der Kunden hängt nicht an der Sorgfalt beim Programmieren, sondern an der Datenbank: Für die datentragenden Tabellen gelten Zeilen-Sicherheitsregeln (Row Level Security), und zwar in der erzwungenen Form, die auch für den Eigentümer der Tabelle gilt. Eine Abfrage ohne gesetzten Mandantenkontext liefert nichts.
Zusätzlich prüfen zwei Wächter im Bau-Tor, dass eine geschützte Tabelle nicht am Mandantenkontext vorbei angesprochen wird — auch dann nicht, wenn der Zugang über mehrere Ebenen als Argument weitergereicht wird.
3.3 Besondere Kategorien. Personal- und Lohndaten hängen an gesonderten Rechten; wer allgemeine Rechte in der Anwendung hält, sieht sie dadurch nicht. Jeder Abruf durch eine andere Person wird protokolliert — mit Zeitpunkt, handelnder Person und betroffenem Datensatz. Der Blick in die eigenen Daten erzeugt bewusst keinen Protokolleintrag.
3.4 Trennung der Umgebungen. Entwicklung, Abnahme und Produktion verwenden getrennte Datenbanken mit getrennten Zugangsdaten. Betriebs-Skripte, die Daten löschen, prüfen ihr Ziel vorher gegen ein zentrales Umgebungsregister und verweigern den Lauf, wenn es nicht passt.
4.1 Eingaben werden geprüft, nicht vertraut. Jede Außengrenze — Schnittstelle wie Server-Aktion — validiert ihre Eingaben gegen ein Schema. Bezeichner, die in Datenbankabfragen einfließen, werden gegen feste Listen zulässiger Werte geprüft, nie aus der Eingabe übernommen.
4.2 Inhalte aus Daten. Vom Kunden eingebrachte Inhalte, die als HTML dargestellt werden, laufen durch einen einzigen Filter mit einer Liste erlaubter Elemente. Werte, die in Gestaltungsangaben einfließen, werden gegen ein festes Format geprüft.
4.3 Ausgehende Abrufe. Abrufe fremder Adressen durch den Server sind nur über eine geprüfte Zwischenschicht möglich, die Adressen im internen Netz abweist.
4.4 Nachvollziehbarkeit. Änderungen an Verträgen, Nachweisen und freigegebenen Rechtstexten sind unveränderlich: Eine freigegebene Fassung lässt sich nicht mehr im Wortlaut ändern — die Datenbank weist es ab. Wer etwas ändern will, legt eine neue Fassung an.
5.1 Sicherungen. Die Datenbank wird täglich automatisch gesichert; es werden sieben Generationen vorgehalten, abgelegt in der Europäischen Union.
5.2 Punktgenaue Wiederherstellung. Über die Transaktionsprotokolle ist eine Wiederherstellung auf einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten sieben Tage möglich — auch auf einen Zeitpunkt zwischen zwei Sicherungen.
5.3 Betriebsüberwachung. Fehler laufen in die zentrale Protokollierung des Anbieters. Ein regelmäßiger, gruppierter Rundgang über die Fehlermeldungen ist Teil des Betriebs; gruppiert deshalb, weil ein einzelner Dauerfehler sonst alle anderen aus dem Blickfeld verdrängt. Das Verfahren bei einem Sicherheitsvorfall ist gesondert festgelegt (Art. 33/34).
5.4 Skalierung. Die Anwendungen laufen als verwaltete Dienste und werden bei Last automatisch vervielfacht.
Grenze, ausdrücklich benannt: Die Datenbank läuft in einer Verfügbarkeitszone. Der Ausfall dieser Zone führt zu einer Unterbrechung, bis der Anbieter sie behebt oder aus der Sicherung wiederhergestellt wird — nicht zu einem Datenverlust, da Sicherungen und Protokolle regionsübergreifend liegen. Eine zonenübergreifende Hochverfügbarkeit ist nicht eingerichtet.
5.5 Aufbewahrung der Protokolle. Betriebsprotokolle werden nach 30 Tagen gelöscht. Die Frist ist technisch erzwungen — sie ist die Aufbewahrungseinstellung des Protokoll-Speichers beim Anbieter, kein Aufräum-Skript, das ausfallen könnte. Eine Ausnahme betrifft ausschließlich Beschäftigte des Auftragsverarbeiters: Protokolle über Verwaltungshandlungen in der Cloud-Umgebung liegen in einem vom Anbieter vorgegebenen Speicher mit 400 Tagen; diese Frist lässt sich nicht verkürzen.
6.1 Maschinelle Prüfungen vor jeder Auslieferung. Vor jeder Auslieferung laufen Typprüfung, automatisierte Tests und eine Reihe von Wächtern, die die oben beschriebenen Maßnahmen erzwingen — unter anderem: kein Zugriff an der Mandantentrennung vorbei, kein Endpunkt ohne Recht, keine Eingabe ungeprüft in eine Datenbankabfrage, kein ausgehender Abruf ohne Prüfung, kein HTML aus Daten am zentralen Filter vorbei, keine Zugangsdaten im Quelltext, keine abgeschaltete Sicherung ohne namentlich eingetragene Begründung. Schlägt einer an, findet keine Auslieferung statt.
Das ist der entscheidende Unterschied zu einer Checkliste: Die Maßnahmen sind nicht dokumentiert und werden gelegentlich geprüft — sie sind Voraussetzung dafür, dass Software überhaupt ausgeliefert werden kann.
6.2 Abgleich der Datenbankstände. Die Schemata der Umgebungen werden gegeneinander abgeglichen, damit eine Schutzmaßnahme nicht in einer Umgebung besteht und in der anderen fehlt.
6.3 Fortschreibung dieser Anlage. Ändert sich eine der beschriebenen Maßnahmen, wird diese Anlage im selben Arbeitsschritt geändert — nicht später.
7.1 Weitere Auftragsverarbeiter sind in Anlage 1 einzeln aufgeführt, mit Leistung, Datenumfang, Ort und Rechtsgrundlage — und mit der Kennzeichnung, ob sie immer greifen oder nur bei Nutzung einer bestimmten Anwendung. Systeme, die der Kunde selbst anbindet, stehen dort gesondert und ausdrücklich nicht als weitere Auftragsverarbeiter: mit deren Anbietern besteht kein Vertrag des Auftragsverarbeiters, also könnte er sie weder verpflichten noch für sie einstehen (§ 7.6 AVV).
7.2 Zugangsdaten, die ein Kunde für eine Verbindung hinterlegt, verlassen das System nicht: Die Leseschnittstelle liefert ausschließlich den Zustand („eingerichtet" / „nicht eingerichtet"), nie den Wert.
7.3 Verpflichtung der Beschäftigten. Personen mit Zugang zu Kundendaten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet; die Verpflichtung besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Diese Aufstellung gehört zur Ehrlichkeit dieses Dokuments. Sie beschreibt Maßnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig umgesetzt sind, samt der Folge für den Kunden.
| Grenze | Was das bedeutet |
|---|---|
| Auskunft und Löschung im Selbstbedienungsweg decken den Bereich ab, für den der Auftragsverarbeiter selbst Verantwortlicher ist — Konto, Zustimmungen, Abrechnung. Nicht die in den Anwendungen entstandenen Daten. | Das ist keine Lücke, sondern die Rollentrennung: für jene Daten ist der Kunde Verantwortlicher, und eine Herausgabe oder Löschung ohne seine Weisung wäre ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 lit. a. Die Auskunft benennt ihre Grenze ausdrücklich und nennt die zuständige Stelle. |
| Ein gebautes Werkzeug, mit dem ein Kunde eine Auskunft für eine Person seines Mandanten anfordert, gibt es nicht. | Die Unterstützung nach Art. 28 Abs. 3 lit. e erfolgt auf Anfrage und von Hand. Bei mehr als vereinzelten Anfragen ist ein Werkzeug zu bauen. |
| Zugriffsprotokolle bestehen für Personal-, Lohn- und Zugangsdaten sowie für Änderungen in zwei Anwendungen — nicht plattformweit für lesende Zugriffe. | Für andere Datenarten ist im Nachhinein nicht feststellbar, wer sie gesehen hat. |
| Profilbilder liegen in einer Dateiablage ohne Zugriffsschutz auf Objektebene; wer die vollständige Adresse kennt, kann das Bild abrufen. | Die Adresse ist nicht erratbar, aber ein einmal geteilter Link bleibt gültig. |
| Hochverfügbarkeit über mehrere Zonen ist nicht eingerichtet (§ 5). | Ausfall der Zone bedeutet Unterbrechung, kein Datenverlust. |
| Eine Wiederherstellung aus der Sicherung ist als Verfahren vorhanden, aber noch nicht in einer Übung erprobt. | Die Wiederherstellungsdauer ist nicht gemessen. |
Diese Grenzen werden abgearbeitet. Der jeweils erreichte Stand ist Gegenstand der Fortschreibung dieser Anlage; erhebliche Änderungen werden nach § 7.3 AVV angezeigt.
Dieser Text wird bei jedem Aufruf aus Improwe Systems gelesen. Er ist die Fassung, der in der Anwendung zugestimmt wird — eine Abschrift auf dieser Seite gibt es bewusst nicht.